Bilanzberichtigung

Bilanzberichtigung
I. Handelsrecht:Änderung von Bilanzen wegen fehlerhafter Bilanzierung ( Bilanzänderung).
II. Steuerrecht:1. Begriff: Der Ersatz unrichtiger Bilanzansätze durch zulässige. Unrichtig sind Werte, die gegen zwingende Vorschriften des Einkommensteuerrechts oder Handelsrechts oder gegen die einkommensteuerlich relevanten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) verstoßen.
- Der Steuerpflichtige muss eine B. vornehmen, wenn er nachträglich erkennt, dass er falsche Bilanzansätze vorgenommen hat und es hierdurch zu einer Verkürzung der Steuern kommen könnte (§ 153 AO).
- In anderen Fällen, in denen die Bilanz unrichtig ist, darf der Steuerpflichtige auch nach Einreichung beim Finanzamt Änderungen vornehmen (§ 4 II EStG).
- B. werden außerdem notwendig, wenn nicht der Steuerpflichtige, sondern die Finanzverwaltung Werte v.a. im Rahmen einer Außenprüfung in der Bilanz als unrichtig erkennt.
- Die B. erfolgt möglichst rückwirkend in dem Jahr, in dem der Fehler passiert ist; hat der Fehler Auswirkungen auf Folgejahre, so werden diese entsprechend berichtigt. Ist die Steuerfestsetzung für das Jahr, in dem der Fehler unterlaufen ist, verjährt ( Festsetzungsverjährung), erfolgt eine Berichtigung i.d.R. in der ersten Bilanz, in der die Fehlerberichtigung sich steuerlich auswirken kann.
- Anders:  Bilanzänderung.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Bilanzänderung — I. Handelsrecht:Änderungen von Bilanzen können sich nachträglich als zweckmäßig erweisen, weil eine andere Ausübung von Aktivierungs , Passivierungs und Bewertungswahlrechten den Zielen des Bilanzierenden besser entspräche. Derartige Änderungen… …   Lexikon der Economics

  • Berichtigung — I. Buchführung:⇡ Berichtigungsposten. II. Steuerrecht:1. Steuerverwaltungsakten: ⇡ Steuerverwaltungsakte, ⇡ Steuerbescheid. 2. Eingereichte Bilanzen: ⇡ Bilanzberichtigung. 3. Steuererklärungen: ⇡ Anzeigepflicht. 4. Umsatzsteuer: ⇡ Vorsteuerabzug …   Lexikon der Economics

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