- Bilanzberichtigung
- I. Handelsrecht:Änderung von Bilanzen wegen fehlerhafter Bilanzierung (⇡ Bilanzänderung).II. Steuerrecht:1. Begriff: Der Ersatz unrichtiger Bilanzansätze durch zulässige. Unrichtig sind Werte, die gegen zwingende Vorschriften des Einkommensteuerrechts oder Handelsrechts oder gegen die einkommensteuerlich relevanten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) verstoßen.- Der Steuerpflichtige muss eine B. vornehmen, wenn er nachträglich erkennt, dass er falsche Bilanzansätze vorgenommen hat und es hierdurch zu einer Verkürzung der Steuern kommen könnte (§ 153 AO).- In anderen Fällen, in denen die Bilanz unrichtig ist, darf der Steuerpflichtige auch nach Einreichung beim Finanzamt Änderungen vornehmen (§ 4 II EStG).- B. werden außerdem notwendig, wenn nicht der Steuerpflichtige, sondern die Finanzverwaltung Werte v.a. im Rahmen einer Außenprüfung in der Bilanz als unrichtig erkennt.- Die B. erfolgt möglichst rückwirkend in dem Jahr, in dem der Fehler passiert ist; hat der Fehler Auswirkungen auf Folgejahre, so werden diese entsprechend berichtigt. Ist die Steuerfestsetzung für das Jahr, in dem der Fehler unterlaufen ist, verjährt (⇡ Festsetzungsverjährung), erfolgt eine Berichtigung i.d.R. in der ersten Bilanz, in der die Fehlerberichtigung sich steuerlich auswirken kann.- Anders: ⇡ Bilanzänderung.
Lexikon der Economics. 2013.